Roller Versicherung mit 50 ccm

Versicherung | Führerschein | Höchstgeschwindigkeit | Ausnahmen je nach Jahr der Zulassung

Fuffis, Möhren, Gurken, Mopeds, Mofas, Töfflis – Die offizielle Bezeichnung dieser Roller-Klasse ist Kleinkraftroller oder Kleinkrafträder.

Als Kleinkrafträder definiert werden Roller mit einem Hubraum von 50 ccm, oder einer elektrischen Motorleistung von bis zu 4 kW und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h (je nach Zulassungsjahr, siehe Ausnahmen). Für schnellere Roller ab 51 cm³ wird ein Motorradführerschein benötigt (mindestens Klasse A1 = bis 125 cm³) und eine Motorradversicherung benötigt.

Alter und Führerschein: Die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt. Notwendig ist in Deutschland der kleinste Motorradführerschein (AM), oder jede höhere Klasse. Besitzer eines Autoführerscheins (Führerscheinklasse B) dürfen automatisch alle Kleinkrafträder fahren.

Welche Rollerversicherung wird benötigt?

Um am Straßenverkehr teilnehmen zu können, wird für Kleinkrafträder lediglich eine Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen, bekannt als Moped-Kennzeichen) benötigt. Kfz-Steuer und TÜV / Hauptuntersuchung fallen bei den Kleinkrafträdern nicht an. Die Roller sind daher im Unterhalt günstig und ideal für die Stadt.

Beim Abschließen der Haftpflichtversicherung ist eine Versicherungssumme von 50 oder 100 Millionen Euro für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden zu empfehlen. Mit dieser Summe bist du auch gegen gravierende Schäden abgesichert, die möglicherweise durch einen schweren Unfall mit Verletzten entstehen können.

Zum Abschließen der Haftpflichtversicherung wird die Betriebserlaubnis vom Hersteller des Rollers benötigt, in der die Fahrgestellnummer und das Baujahr zu finden sind. Das Kennzeichen kannst du meist direkt mitnehmen, wenn du die Versicherung bei deinem Rollerhändler, deiner Werkstatt oder direkt bei der Versicherung vor Ort abschließt. Günstiger ist es meist, wenn die Versicherung online abgeschlossen wird. Das Nummernschild wird dir dann innerhalb weniger Tage per Post zugeschickt. Wird die Versicherung unterjährig abgeschlossen (z.B. erst im Juni), werden die Beiträge entsprechend anteilig berechnet.

Wichtig: Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich nur für 1 Jahr und wird nicht automatisch verlängert. Die Versicherungskennzeichen sind daher immer nur bis Ende Februar eines jeden Jahres gültig. Ab dem 01. März wird ein neues Versicherungskennzeichen benötigt, denn dann beginnt ein neues Versicherungsjahr. Weil jedem Jahr eine bestimmte Farbe zugeordnet ist, lässt sich schon von weitem erkennen, ob der Roller den vorgeschriebenen Versicherungsschutz (=Haftpflichtversicherung) hat. Am 01. März gibt es meistens verschärfte Polizeikontrollen, die genau darauf abzielen. Also Vorsicht! Fahren ohne Versicherungsschutz bzw. Fahren ohne gültiges Versicherungskennzeichen ist strafbar und teuer.

Teilkasko oder Vollkasko Versicherung: Für neue Rollermodelle und Oldtimer (Wertgutachten wird benötigt. Nicht jede Versicherung versichert Oldtimer) kann sich eine Teilkasko oder Vollkasko Versicherung lohnen. So ist man bei Beschädigung, Diebstahl oder ähnlichem abgesichert. Bei der Kasko-Versicherung solltest du auf wichtige Merkmale wie grobe Fahrlässigkeit achten.

Eine günstige Rollerversicherung bekommt man problemlos bei fast jeder Versicherung.

Meine Roller sind bei HUK24 versichert. Hier habe ich für mich den günstigsten und besten Tarif gefunden und noch keine negativen Erfahrungen gemacht.
Hier kannst du dein Angebot berechnen.

Ausnahmen bzgl. der zulässigen Höchstgeschwindigkeit:

Besonders für ältere Roller Modelle interessant

Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten gemäß § 76 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) auch:

  1. Krafträder, die erstmals vor dem 31. Dezember 2001 zugelassen wurden: Hubraum von maximal 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit zwischen 45 km/h und 50 km/h
  2. Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals für den Verkehr zugelassen wurden. Denn gemäß dem Einigungsvertrag sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR mit nicht mehr als 50 Kubikmetern Hubraum und nicht mehr als 60 Stundenkilometern zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern gleichgestellt. Die DDR Mopeds (z.B. Simson Schwalbe) dürfen wegen dieser Gleichstellung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren werden.
  3. Dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad – z.B. Piaggio Ape), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden behandelt:

  1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr genommen wurden und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet.
  2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr genommen wurden und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit Hilfsmotor (jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger) 33 kg nicht übersteigt. Die Gewichtsgrenze gilt nicht bei Fahrzeugen mit zwei Sitzen (z.B. Tandems) oder drei Rädern.
    Hintergrund: Am 01. Januar 1953 wurde in der neuen StVZO erstmals das Fahrrad mit Hilfsmotor gesetzlich definiert, als Zweirad mit max. 50 cm³ Hubraum und max. 33 kg Gewicht. Aufgrund der wenig verkaufsfördernden Bezeichnung „Hilfsmotor“, wurde ein Preisausschreiben für einen neuen Namen veranstaltet. Auf der IFMA 1953 wurde der Gewinnername „Moped“ erstmals vorgestellt. Der Begriff „Moped“ ist zusammengesetzt aus der jeweils ersten Silbe der Wörter „Motor“ und „Pedale“.